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DAS kann teuer werden...

Das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung
Kurzinformation zum BGH-Urteil vom 9. September 2026 - IV ZR 235/25


Teil 1 - Was bedeutet das Urteil für den Versicherungsnehmer?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Bei einer Reparatur über die eigene
Kaskoversicherung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko.
Der Kaskoversicherer muss nur die Kosten ersetzen, die für eine fachgerechte Reparatur tatsächlich erforderlich sind.
Stellt die Werkstatt beispielsweise unnötige Arbeiten, nicht ausgeführte Arbeiten, überhöhte
Arbeitszeiten oder Materialkosten in Rechnung oder arbeitet sie unwirtschaftlich, muss der
Kaskoversicherer diese Rechnungspositionen grundsätzlich nicht übernehmen. Eine
Werkstattrechnung ist daher nicht automatisch in voller Höhe durch die Kaskoversicherung gedeckt.
Wichtig ist die Unterscheidung zur gegnerischen Kfz-Haft­pflichtversicherung:

Im Haft­pflichtschaden gelten andere schadensersatzrechtliche Grundsätze. Das dort bekannte Werkstattrisiko kann nicht ohne Weiteres auf die eigene Kaskoversicherung übertragen werden.
Kernaussage: Bleiben einzelne Positionen der Werkstattrechnung nach den Versicherungsbedingungen nicht erstattungsfähig, kann die Differenz beim
Versicherungsnehmer verbleiben.


Teil 2 - Wie lässt sich das Risiko vor der Reparatur reduzieren?
1. Kostenvoranschlag vorlegen
Wenn es die Situation zulässt, sollte vor Beginn der Reparatur ein Angebot bzw.  Kostenvoranschlag der Werkstatt beim Kaskoversicherer eingereicht und die Kostenübernahme abgestimmt werden. Eine Freigabe sollte möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden. Zu beachten ist: Entscheidend sind Inhalt und Umfang der konkreten Freigabe sowie die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
2. Änderungen während der Reparatur abstimmen
Werden zusätzliche Schäden oder weitere notwendige Arbeiten festgestellt, sollte die Werkstatt diese möglichst vor Ausführung mit dem Versicherer abstimmen. So lässt sich das Risiko reduzieren, dass zusätzliche Rechnungspositionen später nicht anerkannt werden.
3. Bei sofort notwendiger Reparatur
Muss das Fahrzeug ohne vorherige Abstimmung schnell oder sofort repariert werden, besteht für den Versicherungsnehmer ein erhöhtes Kostenrisiko. Stuft der Versicherer später einzelne Positionen als nicht erforderlich oder unberechtigt ein, kann der Versicherungsnehmer auf der Differenz sitzen bleiben.
4. Partnerwerkstatt nutzen
Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung einer vom jeweiligen Versicherer angebotenen oder
vermittelten Partnerwerkstatt. Das kann die Abstimmung und Abrechnung vereinfachen und das Risiko von Differenzen reduzieren. Je nach Versicherer erfolgt die Werkstattsteuerung auch über externe Dienstleister, beispielsweise Innovation Group.


Empfehlung: Reparaturkosten möglichst vor Auftragserteilung mit dem Kaskoversicherer
abstimmen. Kostenvoranschlag einreichen, Freigabe dokumentieren und zusätzliche Arbeiten
erneut abstimmen. Alternativ kann - sofern angeboten - eine Partnerwerkstatt des Versicherers
genutzt werden.

Hinweis:

Diese Kurzinformation erläutert die Kernaussage des genannten BGH-Urteils  allgemeinverständlich. Im konkreten Schadenfall sind stets die vereinbarten Versicherungsbedingungen, Weisungen bzw. Freigaben des Versicherers und die
Umstände des Einzelfalls maßgeblich.